AGB / Techn. Hinweis

Geschäfts- und Lieferbedingungen

RölTec Freiraumsysteme GmbH & Co. KG
Industriestraße 83, 51399 Burscheid
eingetragen HRA-Nr. 4079 Amtsgericht Leverkusen
pers. haft. Ges. RölTec Freiraumsysteme Beteiligungs-GmbH
eingetragen HRB-Nr. 3893 Amtsgericht Leverkusen
Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Hans Georg Fabian

1. Allgemeines
1.1 Allen Vereinbarungen, Angeboten und Lieferungen liegen die nachfolgenden
Geschäftsbedingungen zugrunde. Mündliche Nebenabreden und Änderungen
bedürfen der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung.
Angebote sind freibleibend und können unter Vorbehalt sein. Sie erlangen im
Auftragsfall erst Gültigkeit nach unserer schriftlichen Bestätigung.
1.2 Soweit Geschäftsbedingungen des Abnehmers entgegenstehen, gelten nur unse-
re Geschäftsbedingungen.
1.3 Sind oder werden einzelne dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so gilt
insoweit die gesetzliche Regelung. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
wird nicht berührt.
1.4 Für die Beschaffenheit unserer Waren gelten die einschlägigen DIN-Normen,
deren Einhaltung durch den Bundesgüteschutzbeton- und Stahlbetonfertigteile
e.V. überwacht wird.
1.5 Verlangt der Abnehmer die Werksdruck/Biegezugprüfung,oder den Nachweis
einer statischen Bewehrung, so ist dies bereits bei der Ausschreibung bzw.
bei der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes anzugeben.
In anderen Fällen ist die Stellung von bauseitiger Statik erforderlich.
2. Lieferfristen
2.1 Mangels besonderer Vereinbarung gelten Lieferfristen und Termine nicht als Fix-
termine. Die Lieferzeit wird gerechnet vom Tage der Auftragsbestätigung bis
zur Absendung vom Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung sämtlicher vom
Abnehmer uns gegenüber zu erfüllenden Verpflichtungen voraus. Nachträglich
gewünschte Änderungen bedingen einer angemessenen Verlängerung.
2.2 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt außerhalb
unseres Risikobereiches liegender Umstände und höhere Gewalt gehindert wer-
den, z.B. durch Materialzufuhr oder unsere Fertigung beeinträchtigende Tempera-
turen unter 0°, durch Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche
Verfügungen, so verlängert sich die Lieferzeit in angemessenen Umfange, ohne
daß dem Abnehmer über den Lieferanspruch hinaus irgendwelche Rechte erwachsen.
2.3 Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden
wir von unseren Verpflichtungen frei.
2.4 Bei verspäteter oder unterbliebener Lieferung hat der Abnehmer keinen Anspruch
auf Schadenersatz, es sei denn, daß uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt.

3. Lieferung, Gefahrenübergang
3.1 Lieferung und Berechnung erfolgen grundsätzlich ab Werk, frachtfreie Lieferung
unterliegt besonderen Vereinbarungen.
3.2 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung geht
mit der Übergabe an den Transporteur – auch bei Lieferung frei Bestimmungsort –
auf den Abnehmer über. Bei Versendung mit unseren eigenen Fahrzeugen geht
die Gefahr mit der Verladung auf den Abnehmer über. Versicherungen jeder Art
werden nur nach Auftrag des Abnehmers und für dessen Rechnung abgeschlossen.
3.3 Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte
Versandart vereinbart ist.
3.4 Für Lieferungen an die Baustelle sind für Schwerlastkraftwagen befahrbare An-
fahrwege Voraussetzung. Wird das Fahrzeug zur Entladung auf unbefestigtes
Gelände beordert, so haftet der Abnehmer für alle hierdurch evtl. entstehenden
Schäden an Fahrzeug und Ladung.
3.5 Für schnellste Entladung und das hierfür notwendige Gerät hat der Abnehmer zu
sorgen, wenn und soweit das Transportfahrzeug nicht mit entsprechender Vor-
richtung ausgerüstet ist.
3.6 Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet, und wird nicht zurückgenommen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Unsere Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten
Leistungs- und Lieferumfang.
4.2 Ist zwischen dem Abnehmer und uns eine bestimmte Preisvereinbarung nicht
getroffen, so gelten unsere jeweiligen Tagespreise, und zwar ab Werk.
4.3 Unsere Preise sind Nettopreise. Die am Tage der Lieferung gültige Mehrwert-
steuer kommt hinzu.
4.4 Ändern sich zwischen Abgabe des Angebotes oder der Annahme des Auftrages
und der Lieferung Rohstoff-, Energie- oder Lohnkosten wesentlich, so sind wir
gegen Nachweis dieser Erhöhungen berechtigt, die Preise entsprechend zu
berichtigen. Gegenüber einem Nichtkaufmann gilt dies nur, wenn die Lieferung
länger als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen soll.
4.5 Falls nicht anders vereinbart ist, sind Zahlungen binnen 21 Tagen nach
Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. erfolgt die Zahlung innerhalb von
8 Tagen nach Rechnungsdatum, werden 2 Prozent Skonto vom skontofähigen
Betrag gewährt.
4.6 Verzögert sich die Auslieferung von gesondert gefertigten Betonteilen um mehr
als zwei Monate über den vereinbarten Liefertermin durch Umstände, die wir nicht
zu vertreten haben, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen in Höhe von 50% des
Rechnungsbetrages für die gelieferten Teile zu verlangen.
4.7 Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Dasselbe gilt für Wechsel, zu
deren Abnahme wir nicht verpflichtet sind. Eine Annahme erfolgt nur erfüllungs-
halber. Diskont, Einziehungsspesen zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. besteht
für uns nicht.
4.8 Unsere sämtlichen Forderungen werden sofort fällig – auch bei Stundung-, wenn
der Abnehmer mit der Erfüllung irgendeiner Verbindlichkeit uns gegenüber in Ver-
zug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist,
über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die
Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände
bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Abnehmers rechtfertigen.

4.9 Im Falle des Zahlungsverzuges können wir – unabhängig von weiteren
Ansprüchen – die für ein Kontokorrentkonto banküblichen Zinsen berechnen.
4.10 In den Fällen 4.8 können wir entgegenkommende Wechsel vor Verfall zurückge-
ben und sofortige Barzahlung fordern. Wir können – nach unserer Wahl – weitere
Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
abhängig machen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Ver-
trage zurücktreten.
4.11 Ist der Abnehmer Kaufmann, so sind Aufrechnung und Ausübung eines Zurück-
behaltungsrechtes nur zulässig, wenn ihm eine rechtskräftig titulierte Forderung
gegen uns zusteht. Ist der Abnehmer Nichtkaufmann, so gilt die gesetzliche
Regelung.

5. Abnahme, Beanstandung, Verwendung
5.1 Bei der Abnahme der Ware im Werk oder unmittelbar nach Eintreffen der Sen-
dung auf der Baustelle sind vom Abnehmer Anzahl, Abmessungen, Form, Be-
schaffenheit und Unversehrtheit zu prüfen und, falls hierbei Mängel festgestellt
werden, diese schriftlich festzulegen und uns unverzüglich, in jedem Falle aber
vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für
Materialien, die wir von fremden Unternehmen beziehen und unbearbeitet weiter-
geben.
5.2 Eine Mängelrüge kann nur insoweit als berechtigt angesehen werden, als der
Wert oder die Tauglichkeit der Ware nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Unerheblich in diesem Sinne sind Ausblüherscheinungen sowie geringfügige
Farb- und Strukturunterschiede an fertigen Produkten sowie Differenzen in den
Abmessungen, durch die eine Verwendung der Bauteile nicht ausgeschlossen ist.
5.3 Erfolgt die Auftragserteilung aufgrund eines Angebotes, dem ein Muster beilag, so
können geringe, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen
nicht beanstandet werden.
5.4 Bei der Verwendung unserer Waren (Verlegen, Einbau, Verbindung) ist zuvor der
Untergund zu prüfen bzw. fachgerecht herzustellen.
5.5 Winkelstützen, Mauerscheiben und Stelen fertigen wir ab 150 cm Höhe nur nach
bauseitigen statischen Vorgaben (Lastfall), in Wandstärken von mindestens 15 cm.
5.6 Versteckte Mängel sind uns innerhalb von drei Tagen nach ihrer Entdeckung
schriftlich anzuzeigen.

6. Gewährleistung und Haftung
6.1 Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel der von uns gelieferten Ware können
wir nach unserer Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern.
6.2 Beanstandungen eines Teils der Lieferung entbinden grundsätzlich nicht von der
Verpflichtung , den anderen Teil abzunehmen.
6.3 Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl, so ist der Abnehmer
nach seiner Wahl zur Minderung oder Wandlung berechtigt.
6.4 Weitergehende vertragliche Ansprüche und jede sonstige Haftung werden aus-
drücklich ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
6.5 Für die Verjährung aller Ansprüche gilt die gesetzliche Regelung, bei Bauleistun-
gen die Verjährungsfrist der VOB.

7. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
7.1 Die Lieferung bleibt solange unser Eigentum, bis der Abnehmer alle Forderungen
aus den Geschäftsbedingungen vollständig erfüllt hat. Der Abnehmer hat unsere
Ware bis zum Eigentumsübergang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
für uns zu verwahren. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf er
weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Etwaige Zugriffe Dritter auf
unser Eigentum sind uns unverzüglich anzuzeigen.
Erfolgt eine Pfändung bei unserem Abnehmer, so hat er dem Pfändungsbeamten
von unserem Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben und uns sofort durch einge-
schriebenen Brief unter Beifügung des Pfändungsprotokolles und einer eidesstatt-
lichen Erklärung des Inhalts, daß die gepfändeten Waren mit den von uns
gelieferten Vorbehaltswaren identisch sind, zu benachrichtigen. Alle mit der
Pfändung und ihrer Aufhebung zusammenhängenden Kosten, wie Interventions
kosten o.ä. trägt der Abnehmer.
Erfolgt die Pfändung bei einem Kunden des Abnehmers, so hat der Abnehmer auf
seine Kosten selbständig alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um
die Freigabe der gepfändeten Vorbehaltswaren zu erwirken.
7.2 Der Abnehmer ist berechtigt, die von uns gelieferten Waren im üblichen Ge-
schäftsverkehr zu verarbeiten / zu verbinden und/oder weiterzuveräußern. Der Ab-
nehmer tritt schon jetzt – ohne besondere Abtretungserklärung – die ihm aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden An-
sprüche mit allen Nebenrechten bis zur Tilgung aller unserer Forderungen an uns
ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei
Verarbeitung/Verbindung.
7.3 Die Verarbeitung noch in unserem Eigentum stehender Waren erfolgt stets in
unserem Auftrage, ohne daß für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wir
sind somit auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, erwerben das Eigentum oder
Miteigentum (§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Ver-
hältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Waren zur Zeit der Verar-
beitung.
Für den Fall eines Eigentumsverlustes durch Verbindung / Verarbeitung erwach-
sen uns die Ansprüche aus § 951 BGB.

8. Schutzrechte
8.1 Für Lieferungen nach eingesandten Mustern oder Zeichnungen übernimmt der
Vetragspartner die Verantwortung gegenüber fremden Schutzrechten. Werden wir
in Anspruch genommen, stellt uns der Vertragspartner von diesen Ansprüchen frei.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Wir leisten am Ort unseren Lieferwerkes.
9.2 Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsvereinbarung nach § 9.3ZPO vor, so
ist Leverkusen als Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für
Wechsel- und Scheckklagen, vereinbart und das Amtsgericht in Leverkusen sachlich
und örtlich zuständig. Ist aufgrund gesetzlicher Vorschrift das Landgericht zu-
ständig, so ist das Landgericht in Düsseldorf vereinbart.
9 3 Für sämtliche Geschäfte gilt deutsches Recht, auch für Auslandsgeschäfte.

RölTec GmbH & Co.KG
Industriestr. 83
51399 Burscheid

Tel. 0 21 74 – 50 81
Fax 0 21 74 – 50 85

Technische Hinweise zur Lieferung von Erzeugnissen aus Beton

Vorbemerkungen
Betonbauteile sind Qualitätserzeugnisse. Sowohl die Ausgangsstoffe des Betons als auch die fertigen Produkte unterliegen strengen Güteanforderungen zugehöriger Normen bzw. Richtlinien;
ihre Einhaltung wird durch das Instrument der Gütesicherung – bestehend aus Eigen- und Fremdüberwachung – laufend überprüft. Wir sind Mitglied der zuständigen Güteschutzvereinigung
Beton e.V. und dürfen das offizielle Güteschutzzeichen führen. Die deutsche Beton- und Fertigteilindustrie liefert normgerechte Qualität aus güteüberwachten Werken. Auf der Baustelle
werden jedoch gelegentlich Auffassungsunterschiede in der Beurteilung der Betonerzeugnisse beobachtet. Die nachstehenden Gesichtspunkte sollen in solchen Fällen – zur Vermeidung von
Mißverständnissen zwischen Hersteller- und Abnehmerseite – eine Hilfe bei der fachgerechten Beurteilung darstellen. Sie wurden vom Bundesverband Deutsche Beton- und Fertigteilindustrie e.V.,
Bonn, aufgestellt und gebenden derzeitigen Stand der Technik wieder.

1. Bestellung

1.1 Allgemeines
Die Bestellung muß die vorgesehene Lieferadresse, den Empfänger, die Warenart und die Lieferzeit enthalten. Die Befahrbarkeit der Baustelle durch Lastzüge mit Anhänger und die Möglichkeit zur Entgegennahme der Ware -ggf. mittels Entladegeräten -werden den vom Auftragnehmer vorausgesetzt. Im Regelfall ist eine Auslieferung mit Kranfahr- zeug, jedoch nicht bindend.

2. Entladung
Vor der Entladung der Fahrzeuge prüft ein Beauftragter des Auftraggebers die Ord-nungsmäßigkeit der Lieferung (Menge und Warenart). Selbstabholer prüfen bei Beladung im Werk die Übereinstimmung der Ladung mit der Bestellung bzw. Abholanweisung und dem Lieferschein. Die unter Abschnitt 3 genannten Gesichtspunkte sind bei der Abnahme der Lieferung zu beachten. Bestehen Zweifel oder Bedenken hinsichtlich der Qualität, darf mit den Versetzarbeiten nicht begonnen werden, ehe eine Klärung erfolgt ist.

3. Oberfläche
Auf der Oberfläche von Betonerzeugnissen können Poren ( z.B. fertigungsbedingte Rüttelporen) vorhanden sein; sie lassen keine Rückschlüsse auf mangelnde Wasserdich-tigkeit oder Festigkeit der Erzeugnisse zu und beeinträchtigen den Gebrauchswert nicht, wenn die Erzeugnisse den Normen entsprechen. Eine rauhe Oberfläche erhöht die Griffigkeit, hemmt die Rutschgefahr und kann auch aus betontechnischer Sicht sinnvoller als eine sehr glatte Oberfläche sein.

3.1 Ausblühungen
Gelegentlich können Ausblühungen vorkommen; sie sind technisch nicht vermeidbar. Ausblühungen bestehen aus Kalk, der beim Abbinden des Zementes als Calcium-hydroxid entsteht und an der Oberfläche des Betons mit der Kohlensäure der Luft ein schwer lösliches Calciumcarbonat bildet In erster Linie entstehen sie durch besondere Witterungsbedingungen, denen der Beton – namentlich im jungen Alter – ausgesetzt ist, und haben entsprechend unterschiedliches Ausmaß. Die Güteeigenschaften unserer Erzeugnisse bleiben hiervon unberührt Der Gebrauchswert der Erzeugnisse wird insofern nicht beeinflußt, als zum einen die normale Bewitterung (weiches Regenwasser löst Calciumcarbonat auf) und zum anderen die normale Verschmutzung und mechanische Beanspruchung die Ausblühungen verschwinden läßt. (bis zu 3 Jahren)

3.2 Haarrisse
Oberflächliche Haarrisse können in besonderen Fällen auftreten; mit bloßem Auge sind sie am trockenen Erzeugnis nicht erkennbar und nur zu sehen, wenn eine zunächst nasse Oberfläche fast abgetrocknet ist. Solche Haarrisse beeinträchtigen den Gebrauchswert nicht, sofern ansonsten die normgemäßen Eigenschaften der Erzeugnisse erfüllt sind.

3.3 Selbstheilende Kräfte im Beton
Unter Einwirkung von Wasser heilen Risse im Beton, die auch nach längerer Zeit noch nicht geschlossen sind, mehr oder weniger schnell durch Hydratationsprozesse, die zur Bildung von Kalziumsilicatkristallen führen. Die Kristalle verzahnen sich miteinander und verschließen den Riß. Zusätzlich wird diese heilende Wirkung bei unserem Vulkanbeton durch die selbsthydraulische Kräfte der Zuschlagstoffe entschieden begünstigt. Freiraumelemente sind laufend dem Einfluß von Oberflächenwasser und Feuchtigkeit ausgesetzt. Hierdurch wird die Hydrationsgeschwindigkeit – im Gegensatz zum Innenausbau – beschleunigt. Schon die Römer verstanden es, dieses Material mit vulkanischem Ursprung als Fugenmörtel einzusetzen, der bekanntermaßen Jahrhunderte überdauert hat.
3.3.1.Bei hohen Zement- und Mehrkornanteilen und starken Stahlarmierungen können
Schwundrisse auftreten. Selten gehen diese Risse in die Tiefe und beeinflussen die Betonqualität. Da die Risse sehr schnell kristallisieren (ausheilen), bleiben selbst Was-
serbecken dauerhaft dicht..
3.3.2.Wärmebewegungen im abbindenden Beton können zu Rißbildung führen. Hier gilt
das gleiche wie Punkt 1.
3.3.3. Risse, die durch Stoß oder Schlag oder durch Transportbeschädigung entstehen. Hier
muß von Fall zu Fall durch Augenscheinnahme entschieden werden, ob diese Risse
selbst verheilen..
Risse können als Reklamationsgrund nicht grundsätzlich anerkannt werden. Auf jeden
Fall sollte man mobile Freiraumelemente, wie Pflanzgefäße, Schöpfbecken oder ähnli- che, ein Jahr Regen und Feuchtigkeit aussetzen.
3.3.4.Frost-, Tausalzbeständigkeit von Beton-Bauteilen
Der Einfluß von Streusalz kann zu Schäden an den Beton-Bauteilen führen .
Besonders gefährdet sind die Bereiche im öffentlichen Verkehr mit extrem
hoher Salzeinwirkung. Unsere Beton-Bauteile haben die erhöhte Frostwiderstands-
eigenschaft bzw.. Frost/Taubeständigkeit nach der DIN 18500 und DIN 1045.
Stufenanlagen und Flächenbeläge sollten nach dem Räumen von Schnee und
Eis im Winter nur mit abstumpfenden Mitteln (Splitt, Sand, Granulat) be-
streut werden. Salz greift Beton an. Die Verwendung von Streusalz ist zu vermeiden.

4. Farbabweichungen
Nach verschiedenen Herstellungsverfahren gefertigte bzw. nach gleichen
Herstellungsverfahren, oder zu verschiedenen Zeitpunkten gefertigte sonst
gleichartige Erzeugnisse können geringe Farbunterschiede zeigen, die wegen
der Unterschiedlichkeit der Herstellungsverfahren bzw. der Fertigungszeit-
punkte sowie durch Farbschwankungen der Rohstoffe technisch nicht vermeidbar
sind. Die Unterschiede sind für den Gebrauchswert ohne Belang, da die
Helligkeitsdifferenzen in der Regel unter Benutzung der Erzeugnisse und
bei normaler Bewitterung ausgeglichen werden.

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